Wenn Einwohnerinnen und Einwohner selbst über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden möchten, können sie sich durch ein Bürgerbegehren Gehör verschaffen.
In der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld (BUC) müssen dafür mindestens 10 Prozent der Anzahl der bei der letzten Kommunalwahl Wahlberechtigten unterschreiben. Die Unterstützer müssen zum aktuellen Zeitpunkt in der Kommune wahlberechtigt sein. Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein (siehe früheren Artikel). Nicht zulässig sind z.B. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie Angelegenheiten, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind. Die komplette Liste siehe §32 NKomVG – Bürgerbegehren.
Das Bürgerbegehren |
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Initiative zum Bürgerbegehren Bürgerbegehren der Kommune anzeigen |
Unterschriftensammlung 10% der Wahlberechtigten haben innerhalb 6 Monate unterschrieben |
Bürgerentscheid beantragen Verwaltung prüft auf Zulässigkeit |
Durchführung des Bürgerentscheids Bürgerentscheid wird von der Verwaltung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt |
Ergebnis des Bürgerentscheids Mehrheit von mindestens 20% der Wahlberechtigten |
Bürgerentscheid ist verbindlich |
Zuerst muss der Kommune angezeigt werden, dass ein Bürgerbegehren angestrebt wird. Dabei muss für die Sachentscheidung mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden können. Zudem müssen bis zu drei Personen benannt werden, die das Bürgerbegehren begleiten und vor der Kommune vertreten. Nach Bekanntgabe des Vorhabens müssen innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Unterschriften durch die Antragsteller eingeholt und eingereicht werden. Hier sind formale Kriterien einzuhalten.
Sobald genügend Unterschriften gesammelt sind, können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden, bei dem alle Wahlberechtigten abstimmen. Dieses führt dann die Kommune durch. Hat die Kommune den Antrag jedoch zwischenzeitlich selbst umgesetzt, entfällt der Bürgerentscheid selbstverständlich.
Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Nehmen jedoch zu wenige Personen an der Abstimmung teil oder stimmt die Mehrheit gegen das Vorhaben, ist der Bürgerentscheid gescheitert. Siehe auch §33 NKomVG – Bürgerentscheid.
(CZI)